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Die Abgeltungsteuer im Überblick
Wenn du Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, ETFs & Co. realisierst, möchte der Staat auch einen Teil vom Kuchen haben. Seit 2009 geschieht dies über die sogenannte „Abgeltungsteuer”. Diese wird auf alle Kapitalerträge fällig. Neben Kursgewinnen von Aktien und ETFs betrifft das auch Dividendenzahlungen, Fondsausschüttungen, Zinsen auf Anleihen und Konten, genau wie vergleichbare Einkünfte. Sie beträgt aktuell 25 Prozent des Brutto-Ertrags. Hinzu kommen 5,5 Prozent als Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer in Höhe von 8 oder 9 Prozent. Ohne Kirchensteuer ergibt sich daraus ein Steuersatz von 26,375 Prozent. Die Abgeltungsteuer wird sofort nach Realisierung des Gewinns von deinem Online Broker einbehalten und automatisch anonymisiert an den deutschen Fiskus abgeführt. Die Abgeltungsteuer wird nach dem sogenannten „Fifo-Prinzip” berechnet. Fifo steht für „First in, first out“. Diese Regel besagt, dass aus einem Bestand von gleichwertigen Wertpapieren diejenigen zuerst verkauft werden, die auch als Erstes gekauft worden sind. Kaufst du also zum Beispiel 20 DAX-ETF-Anteile in zwei Tranchen zu unterschiedlichen Preisen, wird beim späteren Verkauf von zehn Anteilen zuerst die erste Tranche veräußert. Für die Abgeltungsteuer ist der Gewinn oder Verlust maßgeblich, den du mit dieser ersten Tranche realisiert hast.Automatische Erhebung durch die Bank
Alle in Deutschland ansässigen Banken führen die fällige Abgeltungsteuer direkt an den Fiskus ab. Für Depots ausländischer Banken gilt dies in der Regel nicht. Hier musst du die Erträge selbst in deiner Steuererklärung angeben.Schon gewusst?
Vor 2009 gekaufte Investmentfonds und ETFs sind seit 2018 nicht mehr steuerfrei.Verrechnung von Aktienverlusten mit ETF-Gewinnen nicht möglich
Für einzelne Wertpapiere ist die steuerliche Behandlung einfach. Doch wie solltest du mit Gewinnen und Verlusten für ein ganzes Depot umgehen? Verluste wirken sich steuermindernd aus. Dazu verwenden Depotbanken verschiedene „Verrechnungstöpfe“, um die zu versteuernden Gewinne festzustellen. Zum einen gibt es den „Aktien-Verlustverrechnungstopf“. Hier werden realisierte Gewinne aus Aktien mit realisierten Verlusten aus Aktien verrechnet. Außerdem gibt es den „Allgemeinen Verlustverrechnungstopf“. Hier werden alle anderen Kapitalerträge und übrig gebliebene Aktiengewinne – keine Aktienverluste! – verrechnet. Dazu zählen auch alle Fonds und ETFs – inklusive Aktienfonds. Die Töpfe werden bei jedem Verkauf aktualisiert. Hast du einen Freistellungsauftrag eingereicht, werden Gewinne erst mit Verlusten verrechnet, bevor der Sparerpauschbetrag aufgebraucht wird. Werden anfängliche Gewinne im selben Jahr durch Verluste gemindert, wird der durch den Gewinn verbrauchte Teil des Freistellungsauftrags reaktiviert. Darüber hinaus wird einbehaltene Abgeltungsteuer zurückgebucht. Sollte am Ende des Jahres in einem der Verlustverrechnungstöpfe ein Verlust übrig geblieben sein, so wird dieser Verlust ins Folgejahr vorgetragen. Ein Rücktrag von Verlusten auf das Vorjahr ist nicht möglich.Abgeltungsteuer und Verlustverrechnungstöpfe
Quelle: justETF Research
Du kannst auch auf einen Verlustvortrag ins Folgejahr verzichten, indem du bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragst, die die Verlustverrechnungstöpfe bei dieser Bank auf Null zurücksetzt. Diese Bescheinigung kann neben der Steuererklärung auch dafür verwendet werden, Gewinne bei anderen Banken mit dem bescheinigten Verlust zu verrechnen. Dieses Vorgehen wird häufig im Rahmen von Depotüberträgen angewendet.