Die ETF-Auswahl wird für Sie noch einfacher. Zukünftig ist für die steuerliche Behandlung eines Fonds nur noch die Fondsklassifizierung im Zusammenhang mit der sog. „Teilfreistellung” relevant. Mit dem Investmentsteuer-Reformgesetz wird die bisher geltende Steuertransparenz für Fonds abgeschafft. Die Vorteile:
- Anleger müssen nicht länger umständlich im Bundesanzeiger die Besteuerung einzelner ETFs nachschlagen.
- Alle ETFs werden steuerlich gleich behandelt. Es gibt also keine „steuerhässlichen” und „steuereinfachen” ETFs mehr.
Fonds-Klassifizierung für Teilfreistellung entscheidend
Mit dem Investmentsteuer-Reformgesetz ändert sich 2018 die Besteuerung von Fonds grundlegend. Alle Fonds werden künftig in eine Kategorie eingeteilt, anhand derer eine Teilfreistellung für Steuern berechnet wird.Eine Teilfreistellung ist eine partielle Steuerfreiheit, d. h. bei einer Teilfreistellung von 30% zahlen Sie nur auf 70% des Gewinns Steuern. Die Einführung einer Teilfreistellung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass die ausländische Quellensteuer nicht mehr auf die Abgeltungssteuer anrechenbar ist. Für Details zum Hintergrund empfehlen wir unseren Artikel zum Thema Investmentsteuer-Reformgesetz.
Zukünftig profitieren Fonds in unterschiedlichen Kategorien von unterschiedlich hohen Teilfreistellungen. Dies hat auch einen Einfluss auf die ETF-Auswahl. Je höher die Teilfreistellung eines ETF, desto besser. Die Einteilung eines ETF in eine Kategorie erfolgt über den Fondsinhalt (bei physischer Replikation) oder das Trägerportfolio (bei synthetischer Replikation).
Entscheidend ist dabei der Anteil von Aktien im Fonds: je größer der Prozentsatz an Aktien, desto höher die Teilfreistellung. Es werden zukünftig drei Typen von Fonds unterschieden: Aktienfonds, Mischfonds und sonstige Fonds.
Typ | Definition | Teilfreistellung |
---|---|---|
Aktienfonds | Aktienquote ≥ 51% | 30% |
Mischfonds | Aktienquote ≥ 25% | 15% |
Sonstige | Aktienquote < 25% | 0% |
Die ETF-Anbieter sind verpflichtet, Sie im Verkaufsprospekt über die Fondsklassifizierung zu informieren. Einige Anbieter zeigen Ihnen diese Information auch auf ihrer Website. justETF wird Sie zukünftig ebenfalls in einem zusätzlichen Feld auf dem ETF-Profil und in der ETF Suche darüber in Kenntnis setzen.
Was bedeutet das nun für die bisher beachteten Auswahlkriterien?
Fonds-Domizil und Replikationsmethode steuerlich nicht mehr relevant
Bisher gab es Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von ETFs, je nachdem, in welchem Land ein ETF seinen Sitz hatte. So mussten Anleger z. B. darauf achten, dass sie die wieder angelegten Erträge ausländischer, thesaurierender ETFs eigenhändig in der Steuererklärung angaben, um sich nicht der Steuerhinterziehung schuldig zu machen. Dies entfällt nun für europäische ETFs.In Deutschland aufgelegte ETFs boten bisher Vorteile beim Investieren in deutsche Aktien, da keine Quellensteuer auf Fondsebene abgeführt wurde. Zukünftig wird bei diesen Fonds eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 15% im Fonds erhoben, um diese Fonds mit ausländischen Fonds und deren Quellensteuer-Abzügen gleichzustellen.
Für die steuerliche Behandlung auf Anlegerebene ist die europäische Herkunft des Fonds also nicht länger von Bedeutung. Für Fonds aus Ländern außerhalb Europas trifft dies nicht zu. Auch die Replikationsmethode spielt keine Rolle mehr. Für synthetische ETFs entfällt der Steuerstundungsvorteil.
Wahl der Ausschüttungspolitik ist subjektiv
Während Sie die Unterscheidung von Fonds-Domizil (auf Europa-Ebene) und Replikationsmethode im steuerlichen Kontext zukünftig vernachlässigen können, bleibt die Entscheidung für oder gegen Ausschüttungen. Grundfrage für Sie sollte sein: Wollen Sie heute oder morgen Steuern zahlen?An der Besteuerung ausschüttender ETFs ändert sich durch das Investmentsteuer-Reformgesetz nichts. Diese werden bei Ausschüttung auch weiterhin mit Abgeltungsteuer + Soli + Kirchensteuer belastet. Sie zahlen Steuern also immer bei jeder Ausschüttung und ggf. am Jahresende, wenn der Basisertrag über dem Ausschüttungsbetrag liegt.
Für thesaurierende ETFs wird die Möglichkeit der Steuerstundung weiter eingeschränkt, indem ab 2018 eine sog. „Vorabpauschale” fällig wird. Dies trifft natürlich nur zu, wenn sich Ihr ETF im abgelaufenen Jahr positiv entwickelt hat (Maximum der Pauschale: Ausmaß des Wertzuwachses).
Die Vorabpauschale liegt in der Praxis meist deutlich unter dem Ausschüttungsbetrag eines vergleichbaren, ausschüttenden ETFs. Intuitiv bedeutet eine Vorabpauschale: Sie zahlen Ihre Steuern „vor”. Die beim Verkauf anfallenden Steuern werden dann mit diesen bereits bezahlten Pauschalbeträgen verrechnet. Die Vorabpauschale verlegt einen Teil der Steuerlast vom Verkaufszeitpunkt auf die Jahre davor. Sie müssen demzufolge zum Jahresanfang Steuern auf einen Kapitalertrag zahlen, der Ihnen gar nicht ausgeschüttet wird. Sie zahlen die Steuer somit vom Barvermögen auf Ihrem Konto statt als Abzug von erhaltenen Ausschüttungen. Das kann zu Liquiditätsproblemen auf dem Konto führen.
Tipp: Der Sparerpauschbetrag mildert die jährliche Steuerlast – egal ob ausschüttender oder thesaurierender ETF.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die ETF-Auswahl ab 2018 noch leichter wird. Der Wegfall komplizierter Regularien und Änderungen in der Besteuerung erlaubt es Ihnen, sich auf die wesentlichen Aspekte der ETF-Auswahl, wie z. B. Wertentwicklung und Kostenquote, zu konzentrieren.