Bei der steuerlichen Behandlung von ETFs auf Anlegerebene unterscheidet man zwischen der Besteuerung von Verkaufserlösen und der Besteuerung laufender Erträge aus Dividendenzahlungen und Zinsen, die innerhalb des ETF auf Fondsebene erzielt werden. Beides unterliegt der Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Dies gilt für alle ETFs, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2017 gekauft wurden. Dieser Beitrag befasst sich mit der Besteuerung der laufenden Erträge innerhalb dieses Zeitraums.
- 2018 hat sich die Steuergesetzgebung geändert. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Artikel „ETF und Steuern: das Investmentsteuergesetz”.
Doch was heißt zunächst überhaupt „steuereinfach“ investieren?
Der Ausdruck ist nicht gleichzusetzen mit „steuertransparent“. Ist ein Fonds steuertransparent, werden dessen Erträge regelmäßig den deutschen Behörden gemeldet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Fonds, die dieses Kriterium nicht erfüllen, sollte man grundsätzlich meiden, da es hier zu einer nachteiligen Pauschalbesteuerung kommen kann.
Von steuereinfach spricht man dagegen, wenn der Aufwand bei der Erstellung der Steuererklärung so gering wie möglich gehalten wird. So werden ETFs im Allgemeinen als steuereinfach bezeichnet, wenn der zur Vermeidung von Doppelbesteuerung verbundene Aufwand besonders gering ist oder diese Gefahr erst gar nicht besteht.
Bei ausländisch thesaurierenden ETFs droht Doppelbesteuerung
Ausschüttende ETFs werden im Gegensatz zu thesaurierenden ETFs als steuereinfach angesehen. Bei einer Thesaurierung werden die laufenden Dividenden und Zinserträge des ETFs nicht ausgeschüttet, sondern wieder im Fondsvermögen angelegt. Sie sind zum Geschäftsjahresende des Fonds als „ausschüttungsgleiche Erträge aus Kapitalvermögen“ zu versteuern, obwohl gar kein Geldfluss an den Anleger erfolgt (sog. „Zuflussprinzip”). Bei ETFs mit deutschem Fondsdomizil führt der ETF selbst automatisch die Steuern ab. Bei ETFs mit ausländischem Fondsdomizil sind diese Erträge vom Anleger in seiner jährlichen Steuererklärung in der Anlage KAP anzugeben.Zur Doppelbesteuerung kommt es bei der tatsächlichen Veräußerung des ausländischen ETF. Hier wird der gesamte Veräußerungserlös besteuert – ohne Berücksichtigung oder Anrechnung der bereits versteuerten Thesaurierungsbeträge in den vorangegangenen Jahren. Die dann zu viel gezahlten Steuern muss der Anleger sich anschließend über seine Steuererklärung zurückholen.
Im Endergebnis ist die Steuerlast – unabhängig vom Fondsdomizil – gleich. Es stellt sich nur die Frage des Aufwands bei der laufenden Erstellung der Steuererklärung mit Anlage KAP und der Rückholung der Steuern.
Tatsächliche Erträge und Verwendung des einzelnen ETF sind entscheidend
Viele Anleger möchten sich diese Arbeit ersparen. Daher findet man oft den Hinweis in Foren und Verbraucherportalen, doch einfach ausländische thesaurierende ETFs zu meiden. Meist auch mit dem Hinweis, auf Wertpapierkennnummern beziehungsweise ISINs mit dem Anfangskürzel „DE“ zu setzen, da diese dann automatisch das Fondsdomizil Deutschland hätten und damit der oben dargestellten steuerlichen Problematik nicht unterlägen. Diese einfache DE-Regel funktioniert jedoch nicht in allen Fällen. Wir raten daher in jedem Fall, bei Vergleichen auf das Fondsdomizil zu achten und sich nicht auf die Anfangsbuchstaben der ISIN zu verlassen. Nur so lässt sich wirklich erkennen, ob ein ETF in Deutschland domiziliert.
Beispiel: Der iShares Euro Corporate Bond Large Cap UCITS ETF hat zwar die ISIN DE0002511243, doch das Domizil ist Irland.
Dort erfährt man auch, ob ein vermeintlich steuereinfacher ausschüttender ausländischer ETF Erträge zum Teil doch thesauriert. Teilthesaurierungen sind gerade bei Anleihen-ETFs in der Vergangenheit vermehrt aufgetreten. Dabei wird der Großteil der Erträge ausgeschüttet und nur ein sehr kleiner Teil thesauriert. Dieser Anteil muss trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden.
Steuerliche Behandlung von Erträgen bei ETFs
Inländische ausschüttende ETFs Depotbank des Anlegers führt Steuer automatisch ab 96 ETFs |
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Inländische thesaurierende ETFs Fonds führt Steuer automatisch ab 9 ETFs |
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Ausländische ausschüttende ETFs Depotbank des Anlegers führt Steuer automatisch ab 289 ETFs |
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AUSNAHME: Teilthesaurierung Ein ausschüttender Fonds kann trotzdem Teile der Erträge thesaurieren. Diese Erträge müssen erklärt werden. TIPP: Bundesanzeiger Die Besteuerungsgrundlagen eines ETFs im Bundesanzeiger geben Ihnen Auskunft, ob eine Teilthesaurierung stattgefunden hat. |
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Ausländische thesaurierende ETFs Erträge müssen erklärt werden (Anlage KAP) 571 ETFs |
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AUSNAHME: Nullthesaurierung Swap-ETFs (426 ETFs) haben vielfach keine laufenden Erträge aufgrund der Fondskonstruktur. Eine Erklärung ist damit nicht notwendig. TIPP: Bundesanzeiger Die Besteuerungsgrundlagen eines ETFs im Bundesanzeiger geben Ihnen Auskunft, ob überhaupt laufende Erträge erzielt wurden. |
Anlegern sollte bei der steuerrechtlichen Betrachtung aber immer bewusst sein, dass es jederzeit zu Änderungen der Gesetzeslage kommen kann. Auch kann es bei einem ETF zu Änderungen in der Struktur oder den ausschüttungsgleichen Erträgen kommen. Aus diesem Grund sollten steuerliche Überlegungen bei der ETF-Auswahl nicht im Vordergrund stehen. An erster Stelle kommt es immer auf den wirtschaftlichen Erfolg an, den Sie sich als Anleger von einem ETF versprechen. Wenn er groß genug ist, kann Sie ein damit verbundener möglicher Mehraufwand bei der Steuererklärung leicht entschädigen.
justETF Suche hilft bei der Auswahl „steuereinfacher“ ETFs
Auf der Suche nach steuereinfachen ETFs hilft Ihnen die ETF-Suchfunktion von justETF. Mit den Filtern „Fondsdomizil“ und „Ausschüttung“ können Sie Ihre ETF-Auswahl im Vorfeld bereits genau eingrenzen.
Die ETF-Profile in der justETF Suche geben für jeden ETF Auskunft über Steuertransparenz und beinhalten einen direkten Link zum Bundesanzeiger mit den offiziellen Besteuerungsgrundlagen des jeweiligen ETF.