Besteuerung von ETFs: Steuereinfach in ETFs investieren

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Wie bei allen Finanzanlagen fallen auch beim Investieren mit ETFs Steuern an, wenn damit Gewinne oder Erträge erzielt werden. Die steuerliche Behandlung von ETFs ist von mehreren Faktoren wie der Fondsstruktur, dem Fondsdomizil und der Ertrags-verwendung abhängig. Um den Aufwand bei der Steuererklärung so gering wie möglich zu halten, suchen viele Anleger nach „steuereinfachen ETFs“. Doch hierbei gibt es einiges zu beachten.

Besteuerung von ETFs: Steuereinfach in ETFs investieren
 
Die vorliegenden Hinweise sind allgemeiner Natur und beziehen sich auf einen Privatanleger mit depotführender Bank in Deutschland. Sie stellen keine steuerliche Beratung dar. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
 
Bei der steuerlichen Behandlung von ETFs auf Anlegerebene unterscheidet man zwischen der Besteuerung von Verkaufserlösen und der Besteuerung laufender Erträge aus Dividendenzahlungen und Zinsen, die innerhalb des ETF auf Fondsebene erzielt werden. Beides unterliegt der Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Dies gilt für alle ETFs, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2017 gekauft wurden. Dieser Beitrag befasst sich mit der Besteuerung der laufenden Erträge innerhalb dieses Zeitraums.
 
Doch was heißt zunächst überhaupt „steuereinfach“ investieren?

Der Ausdruck ist nicht gleichzusetzen mit „steuertransparent“. Ist ein Fonds steuertransparent, werden dessen Erträge regelmäßig den deutschen Behörden gemeldet und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Fonds, die dieses Kriterium nicht erfüllen, sollte man grundsätzlich meiden, da es hier zu einer nachteiligen Pauschalbesteuerung kommen kann.

Von steuereinfach spricht man dagegen, wenn der Aufwand bei der Erstellung der Steuererklärung so gering wie möglich gehalten wird. So werden ETFs im Allgemeinen als steuereinfach bezeichnet, wenn der zur Vermeidung von Doppelbesteuerung verbundene Aufwand besonders gering ist oder diese Gefahr erst gar nicht besteht.
 

Bei ausländisch thesaurierenden ETFs droht Doppelbesteuerung

Ausschüttende ETFs werden im Gegensatz zu thesaurierenden ETFs als steuereinfach angesehen. Bei einer Thesaurierung werden die laufenden Dividenden und Zinserträge des ETFs nicht ausgeschüttet, sondern wieder im Fondsvermögen angelegt. Sie sind zum Geschäftsjahresende des Fonds als „ausschüttungsgleiche Erträge aus Kapitalvermögen“ zu versteuern, obwohl gar kein Geldfluss an den Anleger erfolgt (sog. „Zuflussprinzip”). Bei ETFs mit deutschem Fondsdomizil führt der ETF selbst automatisch die Steuern ab.  Bei ETFs mit ausländischem Fondsdomizil sind diese Erträge vom Anleger in seiner jährlichen Steuererklärung in der Anlage KAP anzugeben.

Zur Doppelbesteuerung kommt es bei der tatsächlichen Veräußerung des ausländischen ETF. Hier wird der gesamte Veräußerungserlös besteuert – ohne Berücksichtigung oder Anrechnung der bereits versteuerten Thesaurierungsbeträge in den vorangegangenen Jahren.  Die dann zu viel gezahlten Steuern muss der Anleger sich anschließend über seine Steuererklärung zurückholen.

Im Endergebnis ist die Steuerlast – unabhängig vom Fondsdomizil – gleich. Es stellt sich nur die Frage des Aufwands bei der laufenden Erstellung der Steuererklärung mit Anlage KAP und der Rückholung der Steuern.
 

Tatsächliche Erträge und Verwendung des einzelnen ETF sind entscheidend

Viele Anleger möchten sich diese Arbeit ersparen. Daher findet man oft den Hinweis in Foren und Verbraucherportalen, doch einfach ausländische thesaurierende ETFs zu meiden. Meist auch mit dem Hinweis, auf Wertpapierkennnummern beziehungsweise ISINs mit dem Anfangskürzel „DE“ zu setzen, da diese dann automatisch das Fondsdomizil Deutschland hätten und damit der oben dargestellten steuerlichen Problematik nicht unterlägen. Diese einfache DE-Regel funktioniert jedoch nicht in allen Fällen. Wir raten daher in jedem Fall, bei Vergleichen auf das Fondsdomizil zu achten und sich nicht auf die Anfangsbuchstaben der ISIN zu verlassen. Nur so lässt sich wirklich erkennen, ob ein ETF in Deutschland domiziliert.

Beispiel: Der iShares Euro Corporate Bond Large Cap UCITS ETF hat zwar die ISIN DE0002511243, doch das Domizil ist Irland.
 

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Die pauschale Meidung ausländischer thesaurierender ETFs missachtet zudem, dass viele der ausländischen thesaurierenden ETFs, wenn sie den jeweiligen Index über eine synthetische Replikation (Swaps) nachbilden, gar keine ausschüttungsgleichen Erträge erzielen. Denn Erträge aus solchen Termingeschäften werden – genau wie Veräußerungserlöse von Wertpapieren – innerhalb des Fondsvermögens erst unmittelbar beim Verkauf auf Anlegerebene besteuert. Ob ein ETF Erträge erzielt, erfährt man in den Besteuerungsgrundlagen, die im Bundesanzeiger für jeden ETF veröffentlicht werden.

Dort erfährt man auch, ob ein vermeintlich steuereinfacher ausschüttender ausländischer ETF Erträge zum Teil doch thesauriert. Teilthesaurierungen sind gerade bei Anleihen-ETFs in der Vergangenheit vermehrt aufgetreten. Dabei wird der Großteil der Erträge ausgeschüttet und nur ein sehr kleiner Teil thesauriert. Dieser Anteil muss trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden.
 

Steuerliche Behandlung von Erträgen bei ETFs

Steuerliche Behandlung inländischer ausschüttender ETFs
Inländische ausschüttende ETFs

Depotbank des Anlegers
führt Steuer automatisch ab


96 ETFs
 
Steuerliche Behandlung inländischer thesaurierender ETFs
Inländische thesaurierende ETFs

Fonds
führt Steuer automatisch ab


9 ETFs
 
Steuerliche Behandlung ausländischer ausschüttender ETFs
Ausländische ausschüttende ETFs

Depotbank des Anlegers
führt Steuer automatisch ab


289 ETFs
 
 
AUSNAHME: Teilthesaurierung
Ein ausschüttender Fonds kann trotzdem Teile
der Erträge thesaurieren. Diese Erträge müssen
erklärt werden.


TIPP: Bundesanzeiger
Die Besteuerungsgrundlagen eines ETFs im Bundesanzeiger geben Ihnen Auskunft, ob eine Teilthesaurierung stattgefunden hat.
 
Steuerliche Behandlung ausländischer thesaurierender ETFs
Ausländische thesaurierende ETFs

Erträge müssen erklärt werden
(Anlage KAP)


571 ETFs
 

 
AUSNAHME: Nullthesaurierung
Swap-ETFs (426 ETFs) haben vielfach keine laufenden
Erträge aufgrund der Fondskonstruktur. Eine Erklärung
ist damit nicht notwendig.


TIPP: Bundesanzeiger
Die Besteuerungsgrundlagen eines ETFs im Bundesanzeiger geben Ihnen Auskunft, ob überhaupt laufende Erträge erzielt wurden.
Quelle: justETF Research; Stand: 30.12.2014
 
Anlegern sollte bei der steuerrechtlichen Betrachtung aber immer bewusst sein, dass es jederzeit zu Änderungen der Gesetzeslage kommen kann. Auch kann es bei einem ETF zu Änderungen in der Struktur oder den ausschüttungsgleichen Erträgen kommen. Aus diesem Grund sollten steuerliche Überlegungen bei der ETF-Auswahl nicht im Vordergrund stehen. An erster Stelle kommt es immer auf den wirtschaftlichen Erfolg an, den Sie sich als Anleger von einem ETF versprechen. Wenn er groß genug ist, kann Sie ein damit verbundener möglicher Mehraufwand bei der Steuererklärung leicht entschädigen.
 
Unser Tipp: Bei der Steuererklärung erhalten Sie auch Unterstützung durch Ihre depotführende Bank. Diese informiert Sie über Erträge und Thesaurierungen Ihrer ETFs in der Ihnen jährlich zugehenden Steuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung. Diese Informationen stehen Ihnen dann für Ihre Angaben in der Steuererklärung zur Verfügung.

justETF Suche hilft bei der Auswahl „steuereinfacher“ ETFs

Auf der Suche nach steuereinfachen ETFs hilft Ihnen die ETF-Suchfunktion von justETF. Mit den Filtern „Fondsdomizil“ und „Ausschüttung“ können Sie Ihre ETF-Auswahl im Vorfeld bereits genau eingrenzen.

Die ETF-Profile in der justETF Suche geben für jeden ETF Auskunft über Steuertransparenz und beinhalten einen direkten Link zum Bundesanzeiger mit den offiziellen Besteuerungsgrundlagen des jeweiligen ETF.
 

justETF Filterkriterien für steuereinfache ETFs

justETF Filterkriterien für steuereinfache ETFs    justETF Filterkriterien für steuereinfache ETFs
Quelle: justETF Research
 
Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen basieren auf der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für deutsche Anleger. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert. Solche Änderungen können auch rückwirkend eingeführt werden und die beschriebenen steuerlichen Folgen nachteilig beeinflussen. Diese Zusammenfassung erhebt nicht den Anspruch, sämtliche steuerliche Aspekte zu behandeln, die aufgrund der persönlichen Umstände des einzelnen Anlegers von Bedeutung sein können. Interessierten Anlegern wird daher empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die steuerlichen Folgen des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Investmentanteilen beraten zu lassen.
 
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